Allgemeine Geschäftsbedingungen


 

I. GELTUNGSBEREICH

 

Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die Abwicklung unserer Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmen und sind Grundlage der uns erteilten Aufträge. Die Aufträge werden ausschließlich zu den nachfolgenden Be- dingungen ausgeführt. Abweichende Reglungen bedürfen der Schriftform. Genehmigte Abweichungen gelten nur für das Geschäft, für das sie vereinbart wurden. Schweigen auf abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedeuten stets, dass diese nicht anerkannt werden. Mündliche Vereinbarungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch diesen bindend. Die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen finden, soweit es sich um Kaufleute handelt, auch für die künftigen Geschäftsbeziehungen Anwendung. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde der Geltung unserer Bedingungen widerspricht.

 

II. PREISE

 

1. Preisangebote erlangen ihre Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten.

 

2. Die im Angebot des Lieferanten genannten Preise gelten nur unter dem Vorbehalt, dass die der An-gebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Lieferanten werden in EURO angegeben und enthalten keine Mehrwertsteuer.

 

3. Die Preise des Auftraggebers gelten netto ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

 

4. Soweit der Lieferant dem Auftraggeber darlegen kann, dass sich die zwischen Vertragsabschluss und Abgabe seiner Kalkulation zugrunde liegenden Kosten (Lohn- und Gehaltserhöhungen, Material, allgemeine Geschäftskosten) erhöht haben, ist der Lieferant bis zur endgültigen Erledigung des ihm erteilten Auftrages berechtigt, die in seiner Auftragsbestätigung genannten Preise zu erhöhen. In diesem Fall ist der Auftraggeber seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls seit Vertragsabschluss eine Preissteigerung von mindestens 5% pro Jahr zu verzeichnen ist. Die dem Lieferanten bis dahin entstehenden Aufwendungen an Material und Lohn sind uns zu erstatten. Die vorstehenden Reglungen gelten nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Auslieferung mehr als 4 Monate liegen.

 

5. Nachträgliche Änderungen (Änderung nach Druckgenehmigung) auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Produktionsmittelstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.

 

III. ZAHLUNG

 

1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich der Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.

 

2. Bei größeren Aufträgen und Importen sind Vorauszahlungen zu leisten.

 

3. Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Verzugszinsen bzw. Stundungszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschrift auf dem Bankkonto vorgenommen wird bzw. der Scheck beim Lieferanten eintrifft, als Zahlungseingang.

 

4. Wenn der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug kommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöste, oder nachgewiesen werden kann, dass Vollstreckungsmaßnahmen fruchtlos verlaufen sind, der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt hat, das Insolvenzverfahren beantragt worden ist, so ist der Lieferant berechtigt, die gesamte Restschuld aus dem Vertrag fällig zu stellen., auch wenn er Schecks angenommen hat. Wenn der Lieferant verpflichtet ist vorzuleisten, kann der Lieferant die Leistung verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers der Gegenanspruch des Lieferanten gefährdet wird (§ 321 BGB). Eine mangelnde Leistungsfähigkeit liegt unter anderem vor bei Krieg, Import- und Exportverboten, Zusammenbrüchen von Zulieferern, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Einzelvollstreckung. Der Lieferant ist berechtigt eine Frist zu setzen, innerhalb der Kunde nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

5. Gegen die Forderungen des Lieferanten kann der Auftraggeber nur mit Forderungen aus eigenem Recht aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein allgemeines Zückhaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu soweit er Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. Dieses gilt nicht, wenn das allgemeine Zurückbehaltungsrecht auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen beruht. Die Geltendmachung des speziellen Zurückhaltungsrechts des nicht erfüllten Vertrages bleibt hiervon unberührt.

 

 

IV. MUSTERLIEFERUNGEN / KLEINAUFTRÄGE

 

1. Musterlieferungen können grundsätzlich nicht zurückgegeben werden, die Zahlung hat innerhalb von 5 Tagen ohne jeglichen Abzug zu erfolgen.

 

2. Bei einer aus einer Musterlieferung resultierendem Auftrag innerhalb von 30 Tagen nach der Muster-lieferung, werden die angefallenen Transportkosten der Mustersendung mit dem Folgeauftrag gutge-schrieben, sofern der Wert des aus dem Musterauftrag resultierenden Auftrages, also gleicher Artikel, mindestens 500 EURO (ausschließlich der Mehrwertsteuer) beträgt.

 

3. Kleinaufträge sind Aufträge, die wertmäßig unter 150 EURO (ausschließlich der Mwst) liegen. Diese Aufträge sind rechnungsmäßig innerhalb von 5 Tagen ohne jeden Abzug zahlbar.

 

V. EIGENTUMSVORBEHALT, URHEBERRECHTLICHE VERBREITUNGSBEFUGNIS, SICHERUNGSABTRETUNG.

 

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Lieferanten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits entstanden sind, oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks des Lieferanten.

 

2. Die Ware darf vor Bezahlung aller Forderungen des Lieferanten oder vor Einlösung der dafür gegebenen Schecks ohne Zustimmung des Lieferanten weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.

 

3. Alle Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der vom Lieferanten gelieferten waren, auch Waren, die im Laufe einer weiteren Geschäftsverbindung geliefert werden, werden bereits jetzt in voller Höhe an den Lieferanten abgetreten, und zwar bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen des Lieferanten aus Warenlieferungen.

 

4. In den in III.4 genannten Fällen ist der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die Abtretung seinem Kunden bekannt zu geben sowie Namen, Anschriften, Grund und Höhe der Forderungen gegen seine Kunden offen zu legen und alle zur Durchsetzung der Forderung erforderlichen Unterlagen zu überreichen. Der Lieferant ist dann berechtigt, die Forderungen einzuziehen.

 

5. An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeglicher Art wird mit der Übergabe zur Sicherung sämtlicher gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Lieferanten aus Warenlieferungen ein Pfandrecht bestellt. 6 Der Lieferant verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers die dem Lieferanten nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20% übersteigt.

 

VI. LIEFERZEIT, LIEFERVERZUG, LIEFERUNMÖGLICHKEIT

 

1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich bestätigt werden, alle Druck- unterlagen termingerecht zur Verfügunggestellt werden und Druckreiferklärungen rechtzeitig abgegeben werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

 

2. Gerät der Lieferant mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm mit der Mahnung eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Dies gilt nicht, soweit die Nachfristsetzung aufgrund gesetzlicher Vorschriften entbehrlich ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber seine gesetzlichen Rechte ausüben. Haben der Lieferant oder seine Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig gehandelt, ist der Schadensersatzanspruch wegen Verzug auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

 

3. Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Liefer- zeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung, sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird.

 

4. Für die Dauer der Prüfung der Korrekturabzüge, Andrucke, Fertigungsmuster usw. durch den Auftraggeber, ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.

 

5. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die An-fertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Laufzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen.

 

6. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Krieg, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aufruhr, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, wird von den Vertragspartnern ein neuer Liefertermin vereinbart. Der Lieferant wird den Auftraggeber von der Lieferverzögerung unverzüglich unterrichten. Die Geltendmachung weiterer Rechte durch den Lieferanten bleibt unberührt.

 

7. Verpackungsmaterialien entsorgt grundsätzlich der Auftraggeber. Eine Rücknahme dieser Materialien ist nicht möglich.

 

VII. BEANSTANDUNGEN

 

1. Kaufgegenstand ist mangelfrei, wenn er die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Als einwandfrei gelten grundsätzlich nur die nach Klausel 1. wirksam getroffenen Abreden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffen-heitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren, stellen geringfügige Abweichungen vom Original keinen Mangel dar. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Handelsübliche Abweichungen von Muster, Farbe, Beschaffenheit, Schwere usw., bleiben vorbehalten. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

 

2. Beanstandungen von offensichtlichen Mängeln sind nur innerhalb von einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs der Rüge maßgeblich. Die Mängelrüge hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss die Mängel in prüfbarer Weise benennen. Beanstandet der Auftraggeber eine Lieferung, so hat er dem Lieferanten nach dessen Aufforderung innerhalb von 2 Wochen eine repräsentative Zahl von Mustern zu übersenden und oder nach Wahl des Lieferanten eine Besichtigung der beanstandeten Lieferung zu ermöglichen. Lehnt er dieses ab, gilt die Beanstandung als nicht erfolgt.

 

3. Bei berechtigter Beanstandung ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatz-lieferung (Nacherfüllung) verpflichtet. Zur Erbringung dieser Nacherfüllung ist der Auftraggeber be-rechtigt, eine Nachfrist zu setzen, die wenigstens 21 Arbeitstage betragen muss. Dies gilt nicht soweit die Frist aufgrund gesetzlicher Vorschriften entbehrlich ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ver-streicht die gesetzliche Frist erfolglos, ist der Auftraggeber berechtigt, seine weiteren gesetzlichen Rechte geltend zu machen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn dem Lieferanten hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne das der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Nachlieferung möglich ist, wenn sie vom Lieferanten verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

 

4. Die Verjährungsfrist für gegen uns gerichtete Ansprüche beträgt ein Jahr.

 

5. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Kleinmengen-Aufträgen kann sich der Prozentsatz auf bis zu 20% erhöhen.

 

VIII. VERWAHREN, VERSICHERUNG

 

1. Werden Vorlagen, Rohstoffe Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände zur Verfügung gestellt, so werden diese pfleglich behandelt.

 

2. Die Haftung ist bei der Verwahrung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

 

IX. KORREKTURABZÜGE

 

1. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Mangel zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Mangel. Fernmündlich übermittelte Texte oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers. Für Verzögerungen infolge verspäteter Rücksendung haftet der Lieferant nicht.

 

X. EIGENTUM, URHEBERRECHT

 

1. Die vom Auftraggeber zur Herstellung des Vertragszeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithografien und Druckplatten bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet wurden, Eigentum des Lieferanten und werden nicht ausgeliefert. Dem Lieferanten steht das Urheber- bzw. das Vervielfältigungsrecht zu, dem Auftraggeber wird also für diesen Artikel das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen.

 

2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbe-sondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

 

XI. IMPRESSUM

 

1. Der Lieferant kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

 

XII. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, WIRKSAMKEIT

 

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Lieferanten. Daneben hat der Lieferant das Recht, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

3. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Die Vorschriften über den Unternehmerrückgriff (§§ 478, 479 BGB) finden keine Anwendung.

 

FERD. HOLICK NACHF. GMBH 33803 STEINHAGEN

 

STAND JANUAR 2007